Thema D&O

Wer entscheidet, haftet


Directors and Officers-Versicherung (D&O)-Versicherung: Damit Manager auch zukünftig unbefangen entscheiden können


Führungskräfte treffen Tag für Tag weitreichende Entscheidungen.
Weitreichende Entscheidungen für die Firma und alle damit in Zusammenhang stehenden Personen und Institutionen, aber nicht zuletzt auch weitreichend für die Führungskraft selbst.
Denn stellt sich eine getroffene Entscheidung als fehlerhaft heraus, so gehen die so verursachten Schäden oft und schnell in die Millionenhöhe.

Geschäftsführer, Aufsichtsräte und auch Vorstände haften dann für ihr Handeln persönlich und vollumfänglich – sprich auch mit ihrem Privatvermögen. Ein unbefangenes Arbeiten mit einem solchen Risikopotenzial im Nacken ist nur schwerlich vorstellbar. Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers-Versicherung) springt daher dann ein, wenn sie als versicherte Person einen Vermögensschaden verursacht haben und dafür haftbar gemacht werden.

Beim nächsten Mal lieber intensiver recherchieren!
Mit seinen 37 Jahren gilt Herr Lautenbächle in der Branche als ein eher junger Geschäftsführer. Dennoch haben seine bisherigen Erfolge alle Kritiker zum Schweigen gebracht. Bei der neuen EDV-Anlage soll er nun aber einen kapitalen Bock geschossen haben. Da im Vorfeld nur unzureichend Informationen über den Kauf der neuen EDV-Anlage eingeholt wurden, fällte Herr Lautenbächle die Kaufentscheidung angeblich viel zu früh. Jetzt, während der Implementierungsphase, kommen erhebliche und kostenträchtige Nachbesserungen auf die Firma zu. Einer der Gesellschafter verlangt nun den Großteil dieser Kosten von Herrn Lautenbächle zurück. Die Forderung beläuft sich auf nicht unerhebliche 48.000 €.

Wenn Insolvenz des Abnehmers auch zu Ihrem Fiasko wird
Die Geschäftsführerin des mittelständischen Unternehmens Feinnagel aus dem Bereich der Holzverarbeitung hatte den Großauftrag über 2.000 Badezimmer-Designer-Waschtische von einem dänischen Händler erhalten. Das Auftragsvolumen betrug 800.000 € und termingerecht wurden die ersten 500 Waschtische ausgeliefert. Da eine Zahlung des Rechnungsbetrages aber ausblieb, wurde der Produktionsprozess gestoppt. Kurz darauf erfolgte die Nachricht, der dänische Händler habe Insolvenz angemeldet. Schnell hatte ein wenig erfreuter Gesellschafter die Schuldige identifiziert. Angeblich hatte die Geschäftsführerin nur unzureichend die Bonität des Händlers überprüft. Durch Ihr fahrlässiges Handeln sei der Firma Feinnagel nun ein Schaden in Höhe von ca. 200.000 € entstanden.

  • Mitglieder der geschäftsführenden Organe:
    • GmbH-Geschäftsführer
    • Vorstand
    • Generalbevollmächtigte
  • Mitglieder der Kontrollorgane:
    • Aufsichtsrat
    • Verwaltungsrat
    • Beirat oder
    • Kuratorium
  • Sonstige Personen:
    • Prokuristen
    • Leitende Angestellte
  • Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass die versicherte Person für einen Vermögensschaden, der in einem Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht, ersatzpflichtig gemacht wird
  • Auch Vorstandsmitglieder tragen seit 01.07.2010 einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 %, max. dem 1,5fachen ihres Jahresbruttofestbezuges (lt. Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen (VorstAG))
  • Der Versicherungsschutz gilt weltweit
  • Vorsatz
  • Wissentliche Pflichtverletzung
  • Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind
  • Beratung durch spezialisierte Anwälte zum Schutze Ihrer beruflichen Reputation
  • Alle erforderlichen und angemessenen Gebühren und Ausgaben um:
    • Den Schaden für das Ansehen der versicherten Person abzuwehren oder zu mindern
    • Berechtigte Ansprüche zu befriedigen (Schadensersatz)
  • D&O-Selbstbehaltsversicherung
    (der Gesetzgeber hat einen Pflichtselbstbehalt für Vorstandsmitglieder von AGs festgelegt. Hier entsteht oft eine Deckungslücke, vor der es sich zu schützen gilt)
  • Anstellungsvertragsrechtsschutz

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Kurzübersicht D&O

  • Wichtig für Manager, Führungskräfte und deren Kontrollorgane
  • Zum Schutz vor den finanziellen Folgen Ihrer Fehl­ent­scheidungen
  • Damit Sie auch weiterhin unbefangen Entschei­dungen treffen können

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